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Rezeptgebühr vs. wirtschaftliche Zuzahlung

Wo liegt der Unterschied?

In unserem Sanitätshaus-Alltag sehen wir immer wieder in erstaunte Gesichter der Kunden/innen, die sich über die Rezeptgebühr wundern. Viele haben vorher mehr oder weniger bezahlt oder stören sich an den krummen Beträgen. Für uns ein Grund das Thema etwas zu vertiefen.

Die Rezeptgebühr kurz erklärt

Die Rezeptgebühr ist vom Gesetzgeber exakt im Sozialbuch festgelegt. Definiert wird sie wie folgt:

„Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen zehn vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.“

(SGB – § 33 Abs. 8 i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V)

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sind demnach in der Pflicht pro Hilfsmittel 10 % des Wertes der Versorgung selbst zu übernehmen. Wir als Leistungserbringer leiten diesen Beitrag an die Kassen weiter. Da bestimmte Versorgung sehr kostenintensiv sein können, gibt es eine Deckelung der Kosten, somit liegt dieser Betrag immer zwischen 5 – 10 Euro. Diese Regelung gilt nicht für Minderjährige, Schwangere oder zuzahlungsbefreite Personen. Eine Befreiung kann der Versicherte beantragen, wenn die Ausgaben für Zuzahlungen 2 % (bei chronisch kranken 1 %) der Bruttoeinnahmen eines Jahren überschreiten.

Die wirtschaftliche Aufzahlung kurz erklärt

Die wirtschaftliche Aufzahlung ist etwas ganz Anderes. Für Hilfsmittel gibt es zahlreiche Hersteller mit unterschiedlichen Preisen, daraus resultierend auch in unterschiedlichen Qualitäten. Es werden bspw. höherwertigere Materialien verarbeitet was den Tragekomfort und die Haltbarkeit deutlich erhöht bzw. diese Hilfsmittel sind leichter in der Handhabung oder weisen andere Zusatzelemente auf.

Wird vom Versicherten eine höherwertige Versorgung gewünscht ist diese Versorgung teurer als der Wert des Rezeptes. Diese Differenz ist vom Versicherten zu tragen und nennt sich wirtschaftliche Zuzahlung.

Ein Beispiel:

Hier eine Erläuterung anhand der Kompressionstherapie. Wir können eine Standardversorgung anpassen, somit liegt die Rezeptgebühr bei höchstens 10 Euro. Wünscht der/die Versicherte eine besondere Farbe oder zum Beispiel ein höherwertiges Material, können auch wir dies nicht ohne eine wirtschaftliche Zuzahlung abgeben.

Gleiches gilt auch für die Fertigung für Schuheinlagen bzw. die Versorgung mit Bandagen oder einem Rollator. Überschreitet der Wunsch des Versicherten den Wert des Rezeptes, so informieren wir, dass wir seinen Wunsch gerne erfüllen können, dann aber eine Aufzahlung zusätzlich zur Rezeptgebühr hinzukommen wird.

Zusammengefasst

Festzuhalten ist dieser elementare Unterschied: Die Rezeptgebühr ist vom Gesetzgeber klar geregelt. Die wirtschaftliche Zuzahlung kann zwischen jedem Leistungserbringer variieren.

Wir halten für alle Kunden/innen natürlich jederzeit zuzahlungsfreie Produkte bereit. Sie als Kunde entscheiden für sich persönlich, inwieweit Sie zuzahlen möchten.

Produktfragen, Terminvereinbarung oder Individualwunsch? Schreiben Sie uns eine Nachricht​. Wir helfen gern!